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Fragen und Antworten zum CC-Erosionskataster

6. Einteilung der Schläge und Teilflächen durch den Bewirtschafter

 

6.1  Wer macht die CC-Einteilung der Schläge für die Bewirtschaftung?

6.2  Was gilt als Schlag?

6.3  Wie erfolgt die CC-Einteilung der Schläge für die Bewirtschaftung?

6.4  Kann in der Bewirtschaftung von der Schlageinstufung abgewichen werden?

6.5  Wie erfolgt die CC-Einteilung von Flurstück-Teilflächen?

6.6  An wen wendet sich der Antragsteller bei Fragen zur Schlagbildung?

6.7  Wann ist ein Schlag von den Bewirtschaftungsauflagen nicht betroffen?

6.8  Was gilt auf Schlägen mit Mulchsaat oder Direktsaat?

6.9  Was sind besondere Fördermaßnahmen zum Erosionsschutz?

6.10 Was gilt auf Schlägen mit Mulchsaat oder Direktsaat ohne MEKA-Förderung?

6.11  Darf in der Zeit des Pflugverbots ein Tiefgrubber eingesetzt werden?

6.12  Was gilt auf Schlägen, die quer zum Hang bewirtschaftet werden?

6.13  Was bedeutet Querbewirtschaftung zum Hang?


 

 

6.1  Wer macht die CC-Einteilung der Schläge für die Bewirtschaftung?

Für die Bewirtschaftung und die CC-Kontrolle sind die vom Bewirtschafter gebildeten Schläge maßgeblich. Die Einteilung in eine Erosionsgefährdungsklasse erfolgt in Baden- Württemberg flurstücksbezogen, die Bewirtschaftung erfolgt jedoch überwiegend schlagbezogen. Bei der Zusammenfassung mehrerer Flurstücke zu einem Schlag nimmt der Bewirtschafter die Einteilung des Schlages nach dem Grad seiner Erosionsgefährdung selbst vor (§ 6 Abs. 1 ErosionsSchV).

 

 

6.2  Was gilt als Schlag?

Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche eines Bewirtschafters, die grundsätzlich einheitlich mit einer Kultur bebaut wird und von einer antragstellenden Person beantragt wird. Bei gärtnerischen Kulturen kann ein Schlag jedoch auch eine zusammenhängende Fläche sein, die mit verschiedenen Kulturen bebaut wird, wenn diese Kulturen einem gemeinsamen Nutzungscode zugeordnet werden können (z.B. Nutzungscode 710:  Gemüse im Freiland).

 

 

6.3  Wie erfolgt die CC-Einteilung der Schläge für die Bewirtschaftung?

Der Schlag ist nach § 6 Abs. 1 ErosionsSchV in die Erosionsgefährdungsklasse einzuteilen, deren Flächenanteil gemäß Einteilung der Flurstücke mindestens 50% beträgt.


Beträgt der Flächenanteil auf Schlägen mit zwei Erosionsgefährdungsklassen jeweils 50%, ist der Schlag in die niedrigere Erosionsgefährdungsklasse einzuteilen.


Sofern keine Erosionsgefährdungsklasse den Flächenanteil von 50% erreicht, was nur bei Schlägen aus Flurstücken mit drei Erosionsgefährdungsklassen (Wassererosion) der Fall sein kann, ist der Schlag in die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser1  einzuteilen.

 

Beispiele für das Zustandekommen einer Schlageinteilung in die CC-Gefährdungsklassen:

Zustandekommen Schlageinteilung in die CC-Gefährdungsklassen

 

 

Schlagbildung bei der Erosionsgefährdung durch Wasser am Beispiel einer Flurstücksgruppe bestehend aus 7 gleichgroßen Flurstücken nach der Generalisierung. Beispiel: Beträgt der Flächenanteil von 
CCWasser0  Flurstücken im Schlag gemäß Einteilung mindestens 50%, ist der Schlag in die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser0  einzuteilen.

 

Schlagbildung bei der Erosionsgefährdung durch Wasser Bsp

 

Maßgeblich für das Flächenverhältnis sind immer die jeweiligen Bruttoflächen. Bei der Berechnung der Flächenanteile wird auch immer die Bruttofläche des gesamten Flurstücks zugrundegelegt; auch dann, wenn sich außer Ackernutzung noch andere Nutzungen auf dem Schlag befinden, für die CC-Einteilungen nicht relevant sind.

 

 

6.4  Kann in der Bewirtschaftung von der Schlageinstufung abgewichen werden?

Die auf den als erosionsgefährdet eingeteilten Schlägen vorgeschriebenen Maßnahmen können nach § 6 Abs. 2 ErosionsSchV auch flurstücksbezogen durchgeführt werden. Das kann dann sinnvoll sein, wenn ein Schlag aufgrund der Anteile erosionsgefährdeter Flächen als erosionsgefährdet eingestuft wird. Der Landwirt hat denn die Möglichkeit, ein als nicht erosionsgefährdet eingestuftes Flurstück als Teil eines Schlages ohne Vorgaben nach dieser Verordnung zu bewirtschaften.

 

 

6.5  Wie erfolgt die CC-Einteilung von Flurstück-Teilflächen?

Liegen mehrere Teilflächen auf einem Flurstück (z.B. Allmendflächen), können nach § 6 Abs. 4 ErosionsSchV im Einzelfall auch Teilflächen in eine Erosionsgefährdungsklasse eingeteilt werden, die von der Einteilung des Flurstücks abweichen.

Die separate Einteilung von Teilflächen ist nur dann sinnvoll, wenn die Teilflächen weniger Eerosionsgefährdet sind als das gesamte Flurstück.

Der Antragsteller muss dazu eine Schlagskizze vorlegen, aus der die Lage der Teilflächen erkennbar ist. Die Einteilung im Einzelfall erfolgt auf Antrag durch die Untere Landwirtschaftsbehörde.

 

 

6.6  An wen wendet sich der Antragsteller bei Fragen zur Schlagbildung?

Für die Bewirtschaftung und die CC-Kontrolle sind die vom Bewirtschafter gebildeten Schläge maßgeblich. Jeder Antragsteller, der Fragen zur Schlagbildung und zur Bewirtschaftung von Flurstücks-Teilflächen hat, kann sich an die Untere Landwirtschaftsbehörde wenden und dort weitere Informationen erhalten. Der Antragsteller teilt dazu die entsprechenden Gemarkungs- und Flurstücksnummern mit.

 

 

6.7  Wann ist ein Schlag von den Bewirtschaftungsauflagen nicht betroffen?

Flurstücke, die als Grünland genutzt werden, sind in der Regel nicht erosionsgefährdet. Sie werden deshalb nach § 6 Abs. 3 ErosionsSchV behandelt wie Flurstücke, die in die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser0   bzw. CCWind1   eingeteilt sind.

Manchmal werden Flurstücke im steileren Teil als Grünland und im flacheren Teil als Ackerland genutzt. Ein Flurstück, das teilweise als Acker und als Grünland genutzt wird, wird bei einem Grünlandanteil von mindestens 50% nach § 6 Abs. 3 ErosionsSchV in die Wassererosionsstufe CCWasser0   eingeteilt. Relevant sind die jeweiligen Bruttoflächen.

Wird ein solches Flurstück mit anderen Flurstücken zu Schlägen zusammengefasst, ist der Schlag ebenfalls in die Erosionsgefährdungsklasse einzuteilen, deren Flächenanteil gemäß Einteilung der Flurstücke mindestens 50% beträgt (§ 6 Abs. 3 ErosionsSchV).

 

 

6.8  Was gilt auf Schlägen mit Mulchsaat oder Direktsaat?

Mulchsaat und Direktsaat als Agrarumweltmaßnahmen weiterhin gefördert werden, weil sie über den CC-Standard hinausgehen. Auf Schlägen oder Teilflächen, die in die
Wassererosionsstufe CCWasser1 , CCWasser2 oder CCWind1  eingestuft und gleichzeitig in eine besondere Fördermaßnahmen zum Erosionsschutz einbezogen sind,

sind nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 ErosionsSchV keine weiteren Bewirtschaftungsauflagen aus der ErosionsSchV einzuhalten, weil sie über den CC-Standard hinausgehen.

 

 

6.9  Was sind besondere Fördermaßnahmen zum Erosionsschutz?

Besondere Fördermaßnahmen zum Erosionsschutz sind nach § 2 Ziffer 8 ErosionsSchV ausschließlich Mulch- und Direktsaatverfahren im Ackerbau nach der Richtlinie des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (MEKA) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Ein Umbruch der MEKA-Begrünung durch Pflügen, der nach der MEKA-Richtlinie ab Ende November möglich wäre, ist vor einer Sommerung auf Flächen, die als erosionsgefährdet eingeteilt sind, nach ErosionsSchV nicht möglich.

 

 

6.10  Was gilt auf Schlägen mit Mulchsaat oder Direktsaat ohne MEKA-Förderung?

Für Mulch- und Direktsaatverfahren im Ackerbau, die nicht nach MEKA gefördert werden, sind die Bewirtschaftungsauflagen aus der Erosionsschutzverordnung einzuhalten. In der Praxis bedeutet dies jedoch keine Erschwernis gegenüber den Mulch- und Direktsaatverfahren im Ackerbau, die nach MEKA gefördert werden,

 

 

6.11  Darf in der Zeit des Pflugverbots ein Tiefgrubber eingesetzt werden?

Die CC-Vorgaben verbieten nur den Einsatz des Pfluges. Ein Tiefgrubber kann daher eingesetzt werden, obwohl das dem Erosionsschutz zuwiderläuft

 

 

6.12  Was gilt auf Schlägen, die quer zum Hang bewirtschaftet werden?

Auf Schlägen oder Teilflächen, die in die Wassererosionsstufe CCWasser1 eingestuft sind und auf denen eine Bewirtschaftung quer zum Hang durchgeführt wird, sind nach § 7 Abs. 1 ErosionsSchV ebenfalls keine weiteren Bewirtschaftungsauflagen nach ErosionsSchV einzuhalten.

 

 

6.13  Was bedeutet Querbewirtschaftung zum Hang?

Die Querbewirtschaftung kann bei ordnungsgemäßer Durchführung eine wirksame Maßnahme zum Erosionsschutz darstellen. Bewirtschaftung quer zum Hang bedeutet, dass Bodenbearbeitung, Aussaat und Pflege überwiegend quer zur Haupthangrichtung erfolgt, wobei die beiden Vorgewende unberücksichtigt bleiben (§ 2 Ziffer 9 ErosionsSchV). Der Antragsteller wird sich an die Untere Landwirtschaftsbehörde wenden mit der Frage, was die Haupthangrichtung ist.

Macht der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch, eine Ackerfläche, die in die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser1 eingeteilt ist, quer zum Hang zu bewirtschaften, muss er das Pflugverbot vom 01.12. bis 15.2.

nicht einhalten. Der Betriebsinhaber entscheidet selbst, ob er die Möglichkeit der Befreiung von den Vorgaben durch Bewirtschaftung quer zum Hang in Anspruch nimmt.

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