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Fragen und Antworten zum CC-Erosionskataster

8. Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen im Einzelfall

 

8.1  Wann können Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen erteilt werden?

8.2  Gelten bei gärtnerischen Kulturen die Ausnahmen nur bei einer Aussaat?

8.3  Warum sind Ausnahmen bei gärtnerischen Kulturen zulässig?

8.4  Welche Ausnahmen können auf CCWasser1 - Flächen erteilt werden?

8.5  Welche Ausnahmen können auf CCWasser2 - Flächen erteilt werden?

8.6  Welche Ausnahmen können bei der Stallmistausbringung erteilt werden?

8.7  Gibt es Ausnahmen, falls außer dem Pflug kein anderes Gerät vorhanden ist?

8.8  Gibt es weitere Ausnahmen vom Erosionskataster ?


 

8.1  Wann können Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen erteilt werden?

In Baden-Württemberg können nach § 8 ErosionsSchV Ausnahmen im Einzelfall gewährt werden; Sammelanträge sind möglich. Die Untere Landwirtschaftsbehörde kann Ausnahmen von § 7 genehmigen,

1. für Schläge eine Ausnahme vom Pflugverbot

a. soweit die Verpflichtungen aus witterungsbedingten Gründen nicht eingehalten werden können
b. die Verpflichtungen bei der Aussaat bestimmter gärtnerischer Kulturen nicht eingehalten werden können
c. Stallmist zur Gefügestabilisierung eingesetzt wird,

2. für eine Flurstücks-Teilfläche eine Ausnahme vom Pflugverbot,

a. wenn durch die Neufestsetzung der Erosionsgefährdung eine von der CCBewertung des Flurstücks abweichende Bewirtschaftung ermöglicht wird.

Aufgrund der unterschiedlichen Vorgehensweise der Länder bei den Ausnahmeregelungen wurde auf der Agrarministerkonferenz im Juni 2010 in Plön beschlossen, die entsprechenden Bundesvorgaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu evaluieren und Vorschläge zur Anpassung mit anderen Ländern abzustimmen.

Die Bundesländer sind aufgefordert, die aus ihrer Sicht erforderlichen Punkte zu benennen, weil sich die Ausnahmen und abweichende Anforderungen nach DirektZahlVerpflV an den regionalen Besonderheiten orientieren müssen.

In Baden-Württemberg können daher weitere Ausnahmen pilothaft gewährt werden, um die erforderlichen Erfahrungen für die Evaluierung zu sammeln. So kann zum Beispiel in bestimmten Gebieten ein Pflugeinsatz ohne unmittelbar folgende Aussaat nach der Vorfrucht auch zwischen dem 01. Dezember und dem 15. Februar erforderlich werden, wenn erfahrungsgemäß der Witterungsverlauf im Frühjahr das Pflügen zur Sommerung aus pflanzenbaulichen Gründen nicht zulässt

 

 

8.2  Gelten bei gärtnerischen Kulturen die Ausnahmen nur bei einer Aussaat?

Bei gärtnerischen Kulturen wird bei Ausnahmen gemäß § 8 ErosionsSchV das Auspflanzen der Aussaat gleichgesetzt. Kartoffeln und Erdbeeren gelten als gärtnerische Kulturen im Sinne der ErosionsSchV. Reihenkulturen sind nach § 2 Ziffer 11. ErosionsSchV Kulturen, die mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr gesät oder gepflanzt werden.

 

 

8.3  Warum sind Ausnahmen bei gärtnerischen Kulturen zulässig?

Gärtnerische Frühkulturen erfordern ein feinkrümeliges Saat- bzw. Pflanzbett und eine schnelle Bodenerwärmbarkeit. Teilweise erfordert die Sätechnik auch ein Saatbett mit wenig Pflanzenrückständen aus der Vorfrucht oder eine bestimmte Saattiefe und eine schnelle Durchwurzelbarkeit, um bestimmte Qualitätsanforderungen zu erfüllen.

 

 

8.4  Welche Ausnahmen können auf CCWasser1 - Flächen erteilt werden?

Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche mit gärtnerischen Frühkulturen, die bis Mitte April gesät oder gepflanzt werden, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nach der Ernte der Vorfrucht pflügen, wenn die Saatbettbereitung unmittelbar vor der Aussaat bzw. vor dem Pflanzen erfolgt.

Bei einer Aussaat bzw. Auspflanzen vor dem 15. Februar ist die Kultur mit Vlies oder (Loch-) Folien zu überdecken.

Vor der Aussaat von gärtnerischen Säkulturen einschließlich Lauch, Kartoffeln und Erdbeeren ist das Pflügen erlaubt.

Z.Zt. werden jedoch pilothaft weitere mögliche Ausnahmen vom CC-Erosionskataster auf deren Notwendigkeit im Rahmen der Evaluierung der Bundesverordnung gemäß AMKBeschluss überprüft (Frage 8.8).

 

 

8.5  Welche Ausnahmen können auf CCWasser2 - Flächen erteilt werden?

Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche mit gärtnerischen Frühkulturen, die bis Mitte April gesät oder gepflanzt werden, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nach der Ernte der Vorfrucht pflügen, wenn die Saatbettbereitung unmittelbar vor der Aussaat bzw. vor dem Pflanzen erfolgt.

Bei einer Aussaat bzw. Auspflanzen vor dem 15. Februar ist die Kultur mit Vlies oder (Loch-) Folien zu überdecken. Vor der Aussaat von gärtnerischen Säkulturen einschließlich Lauch, Kartoffeln und Erdbeeren ist das Pflügen erlaubt.

Vor der Aussaat von gärtnerischen Reihenkulturen mit einem hohen erosionsmindernden Bodenbedeckungsgrad (Gurken, Zucchini, Kürbis und Melone) ist das Pflügen erlaubt.

Im Erdbeeranbau ist vor der Pflanzung das Pflügen zulässig, wenn zum Blühbeginn zwischen den Reihen eine Stroheinlage mit erosionsmindernder Wirkung ausgebracht wird.

Z.Zt. werden jedoch pilothaft weitere mögliche Ausnahmen vom CC-Erosionskataster auf deren Notwendigkeit im Rahmen der Evaluierung der Bundesverordnung gemäß AMKBeschluss überprüft (Frage 8.8).

 

 

8.6  Welche Ausnahmen können bei der Stallmistausbringung erteilt werden?

Wenn Stallmist zur Gefügestabilisierung eingesetzt wird, können Ausnahmen vom Pflugverbot für das Einarbeiten von Stallmist auf Strohbasis auf Ackerflächen erteilt werden, wenn mindestens 200 dt Festmist/ha eingebracht werden.

Die ausgebrachte Menge von mindestens 200 dt Festmist/ha Stallmist ist vom Antragsteller zu belegen (Gesamtanfall im Betrieb, Verteilung auf den Betriebsflächen).

Es wird nur Stallmist auf Strohgrundlage anerkannt. Die Ausnahme vom Pflugverbot gilt nur, um den Stallmist ein zuarbeiten. Eine Stallmistgabe alle 3 Jahre auf einem Flurstück befreit demnach nicht vom Verbot des Pflügens für die Dauer von 3 Jahren auf diesem Flurstück, sondern gilt nur für die Kultur, die der Ausbringung direkt folgt.

 

 

8.7  Gibt es Ausnahmen, falls außer dem Pflug kein anderes Gerät vorhanden ist?

Das Fehlen alternativer Bodenbearbeitungstechnik ist grundsätzlich kein Ausnahmegrund.

 

 

8.8  Gibt es weitere Ausnahmen vom Erosionskataster ?

Die Bundesvorgaben sollen nach dem Beschluss der Agrarministerkonferenz im Juni 2010 in Plön zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu evaluiert werden. Die Bundesländer sind aufgefordert, die aus ihrer Sicht erforderlichen Punkte zu benennen, weil sich die Ausnahmen und abweichende Anforderungen nach DirektZahlVerpflV an den regionalen Besonderheiten orientieren müssen. In Baden-Württemberg können daher weitere Ausnahmen pilothaft gewährt werden, um die erforderlichen Erfahrungen für die Evaluierung zu sammeln.

Zusammenstellung möglicher Ausnahmen vom CC-Erosionskataster, deren Notwendigkeit im Rahmen der Evaluierung der Bundesverordnung gemäß AMK-Beschluss überprüft wird.

 

Ausnahmeregelung

Erläuterungen

Einstufung der Fläche

CCWasser1

CCWasser2

Pflügen zulässig nach der Ernte der Vorfrucht ohne unmittelbar folgende Aussaat
(Saatbettbereitung erst ab dem 15. Februar)

vor der Aussaat von Sommerungen bzw. zum Umbruch von Zuckerrübenlagerplätzen, einer MEKA-Herbstbegrünung, einer überwinternden Zwischenfrucht/ Untersaat oder von Gemüsekulturen mit verholzten Ernterückständen und mehrjährigem Kleegras 

Ausnahme erforderlich für Pflugeinsatz nach der Ernte der Vorfrucht bzw. zwischen dem 01. Dezember und dem 15. Februar

Pflügen zulässig vor Reihenkulturen mit unmittelbar folgender Aussaat

vor der Aussaat von Mais und Zuckerrüben bzw. zum Umbruch einer MEKA-Herbstbegrünung, einer überwinternden Zwischenfrucht/Untersaat oder von Gemüsekulturen mit verholzten Ernterückständen und mehrjährigem Kleegras 

ohne
Ausnahme möglich

Ausnahme erforderlich
zwischen dem 16. Februar
und dem
30.November

Pflügen zulässig bei Bewirtschaftung quer zum Hang ohne weitere Auflagen

entspricht der bereits vorhandenen Regelung in der Erosionsschutzverordnung des Landes für CCWasser1-Flächen (Pflügen zulässig bei Bewirtschaftung quer zum Hang)

bereits
zulässig

Ausnahme
ganzjährig
erforderlich

Pflügen zulässig wenn anderes organische Material außer Stallmist zur Gefügestabilisierung eingesetzt wird

auch Kompost oder ähnliche Substrate zur Gefügestabilisierung möglich

Ausnahme erforderlich zwischen 01.12. und dem 15.02.

Ausnahme
ganzjährig
erforderlich

Pflügen zulässig aus phytosanitären Gründen (zur Unkrautbekämpfung) in ökologisch wirtschaftenden Betrieben ohne weitere Auflagen

für ökologisch wirtschaftende Betriebe mangels Alternativen zur Unkrautbekämpfung (dadurch keine Erosionsförderung, da erosionsmindernde Anbauverfahren in der Fruchtfolge)

Ausnahme erforderlich zwischen 01.12. und dem 15.02.

Ausnahme
ganzjährig
erforderlich

Pflügen zulässig bei gleichzeitig durchgeführten Erosionsschutzmaßnahmen ohne weitere Auflagen

Erosionsschutz auf der gleichen Fläche im gleichen Anbaujahr spätestens unmittelbar nach Aussaat bzw. Auspflanzen durch Grünstreifen quer zur Hangrichtung, Zwischenreihenbegrünung oder Begrünung von Vorgewende und Fahrgassen

Ausnahme erforderlich zwischen 01.12. und dem 15.02.

Ausnahme
ganzjährig
erforderlich

 

 

 

 

 

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