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Hinweise zum Import von Pflanzenschutzmitteln

Hanns-Christoph Schiefer
LVWO Weinsberg
E-Mail:
hanns-christoph.schiefer@lvwo.bwl.de

 

Grundsätzliches

In den Römischen EWG-Verträgen wird den EU-Mitgliedstaaten das Recht eingeräumt, Einfuhrbeschränkungen für gefährliche Güter zum Schutz der Gesundheit und des Lebens zu erlassen. Davon macht die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch und regelt die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln. Dies gilt auch nach der Einführung des gemeinsamen Binnenmarktes im Jahr 1993.

Zulassung und Identität

Das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist im Pflanzenschutzgesetz geregelt. Danach dürfen Pflanzenschutzmittel nur eingeführt und vertrieben werden, wenn sie in Deutschland zugelassen oder mit einem zugelassenen Mittel identisch sind. Mittel mit einer deutschen Zulassung sind mit einer Zulassungsnummer und dem dreieckigen Zulassungszeichen gekennzeichnet.

Identität bedeutet die völlige Gleichheit des Mittels bezüglich Wirkstoffgehalt, Formulierung und aller Beistoffe. Veränderte Wirkstoffgehalte bedeuten schon, dass keine Identität besteht und dieses Mittel nicht ohne eigene Zulassung importiert werden darf. Da nur die deutsche Zulassungsbehörde, die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA), Messeweg 11/12, 38104 Braunschweig, die vertraulichen Rezepturen der Mittel kennt, wurde diese Behörde beauftragt, die Identität von Pflanzenschutzmitteln aus anderen EU-Mitgliedstaaten für die Importeure (Händler oder Praktiker) auf Antrag festzustellen. Es ist ratsam, sich rechtzeitig vor der Einfuhr von Pflanzenschutzmittel um die Identitätsbescheinigung der BBA zu kümmern.

Verstöße gegen die Einfuhr- und Kennzeichnungsvorschriften können mit einem Bußgeld von bis 100.000,00 DM geahndet werden.

Kennzeichnung

Importierte Pflanzenschutzmittel müssen auf den Behältnissen in deutscher Sprache deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar mit folgenden Angaben beschriftet sein:

  • Bezeichnung des Mittels,

  • Zulassungsnummer, die dem deutschen Mittel von der BBA erteilt wurde;

  • Name und Anschrift des Herstellers oder Vertriebsunternehmens und des Einführers,

  • Wirkstoffe nach Art und Menge,

  • Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit begrenzter Haltbarkeit,

  • Gebrauchsanleitung,

  • Erlassene Auflagen, wie Anwendungsbeschränkungen, Abstandsauflagen, u. a.

Übergangsweise können Praktiker identische Mittel für den Eigenverbrauch importieren, auch wenn die Kennzeichnungsvorschriften nicht erfüllt sind. Diese Regelung ist bis zum 30.06.2001 befristet und gilt nur für Mittel, die vor dem 01.07.1998 zugelassen wurden.

Risiken bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln

Für die landwirtschaftliche Praxis können bei der Anwendung von illegal eingeführten und nicht ausreichend gekennzeichneten Pflanzenschutzmitteln folgende Probleme entstehen:

  • Minderwirkung bei zu geringer Aufwandmenge (Wirkstoffgehalte).

  • Pflanzenschäden bei zu hoher Aufwandmenge (Wirkstoffgehalte), durch Verwechslung ähnlicher Handelsnamen oder durch andersartige Wirkstoffkombinationen.

  • Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstmengen wegen falscher oder fehlender Wartezeitangaben und damit Verstoß gegen die Höchstmengen-Verordnung.

  • Schädliche Auswirkungen der Mittel auf Mensch, Tier und den Naturhaushalt, wofür der Anwender haftbar gemacht werden kann.

  • Verstoß gegen die Gefahrgutverordnung-Straße (GGVS), weil die entsprechende Einstufung des Mittels nicht bekannt ist.

Mit Kontrollen bei der Einfuhr und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss gerechnet werden. Werden bei diesen Kontrollen illegal eingeführte Pflanzenschutzmittel festgestellt, müssen die Importeure (Händler oder Praktiker) mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Auch die Zolldienststellen können den Handel mit Pflanzenschutzmitteln auf die Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Belange überwachen.

Mittelangebote

Es wird dringend empfohlen, beim Import von Pflanzenschutzmitteln keine Risiken einzugehen. Es ist darauf zu achten, dass nur zugelassene oder mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identische Mittel importiert und angewendet werden.

Für Fragen zum Import von Pflanzenschutzmitteln stehen die Fachberater bei den zuständigen Ämtern für Landwirtschaft und den Regierungspräsidien zur Verfügung.

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