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Zulassungsstand bei den Wachstumsregulatoren
Gibb 3 mit langfristiger Zulassung

Karl  Bleyer
LVWO Weinsberg

    
 

Schwarzreisling ohne Gibb-Behandlung

Schwarzreisling mit Gibb-Behandlung

Eine Behandlung mit Wachstumsregulatoren führt zu
lockeren  Trauben und damit geringerem Fäulnisbefall


 
Wie schon in den vergangenen Jahren hofften die Weinbaupraktiker auf die Genehmigung von Mitteln zur Vermeidung von Essigfäule durch Lockerung des Traubenstielgerüstes.
 
Seit Anfang April hat nun Gibb 3 eine langfristige Zulassung vom BVL nach § 15 (neu: Artikel 28) bekommen. Damit hat das jährliche Hoffen der Winzer auf eine Sondergenehmigung endlich ein Ende. Gibb 3 hat eine Zulassung bis zum 31. Dezember 2022.
 
In der Zulassung ist jedoch keine Rebsortenbeschränkung angegeben. Die LVWO Weinsberg weist darauf hin, dass Gibb 3 nur bei den Rebsorten Spätburgunder, Grauburgunder, Weißburgunder, Schwarzriesling und Portugieser eingesetzt werden sollte.
 
Regalis hat bundesweit in allen Anbaugebieten eine Genehmigung nach § 18a ( neu: Artikel 53) PflSchG für die Sorten W. Riesling, Sauvignon blanc und St. Laurent bis 2014. In Baden Württemberg bekam Regalis für 2011 eine Genehmigung nach § 18b (Einzelfallgenehmigungen) für die Rebsorten Spätburgunder, Weißburgunder, Grauburgunder, Schwarzriesling und Auxerrois. Diese Genehmigung ist in Baden-Württemberg auch für 2012 gültig.
 
Die Anwendung von Gibberellinsäure GA 3 ist  2012 auch mit dem Produkt Berelex 40SG möglich. Berelex 40SG hat eine Genehmigung nach § 11 (2) (neu: Artkel 53) PflSchG für folgende Rebsorten mit kompaktem Traubengerüst: Spätburgunder, Grauburgunder, Weißburgunder, Schwarzriesling und Portugieser. Berelex 40SG kann mit einer Menge bis zu 25 g/ha bei 300-500 L Wasser in die Traubenzone ausgebracht werden. Es wird der Zusatz eines Haftmittels empfohlen.


Hinweise zum neuen Pflanzenschutzgesetz:

Mit dem neuen Pflanzenschutzgesetz ("Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes"), welches im Februar 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, haben sich auch die bisherigen Paragrafen für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln geändert.
Die bisherige BVL-Zulassung nach § 15 PflSchG ist jetzt im Artikel 28 geregelt.
Eine Genehmigung nach § 18a PflSchG (Lückenindikation) ist neu geregelt in Artikel 51 durch die Zulassung auf geringfügige Verwendung.
Für die bisherige flächenbezogene, einzelbetriebliche Genehmigung nach § 18b PflSchG gibt es keine neue EU-Regelung, dieses Verfahren wird fortgeführt  im § 12 in Verbindung mit § 22 (2) im neuen PflSchG. Kurzfristige, zeitlich begrenzte Anwendung in Notfällen, wie sie bisher für 120 Tage in § 11 (2) mit Gefahr in Verzug geregelt wurden, werden jetzt im neuen Pflanzenschutzgesetz in Artikel 53 als Notfallsituationen im Pflanzenschutz geregelt.




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