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Verwertung von Landschaftspflegematerial

Landschaftspflegematerial in Biogasanlagen

Voraussetzungen für die Verwertung von Landschaftspflegegras in Biogasanlagen:

Definition von Landschaftspflegematerial (einschließlich Landschaftspflegegras):

Als Landschaftspflegematerial gelten alle Materialien, die bei Maßnahmen anfallen, die vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen und nicht gezielt angebaut wurden. Als Landschaftspflegegras gilt nur Grünschnitt von maximal zweischürigem Grünland.

Marktfrüchte wie Mais, Raps oder Getreide zählen nicht als Landschaftspflegematerial. Grünschnitt aus der privaten und öffentlichen Garten- und Parkpflege oder aus Straßenbegleitgrün, Grünschnitt von Flughafengrünland und Abstandsflächen in Industrie und Gewerbegebieten ist rechtlich gesehen in der Regel als „Abfall“ definiert (vgl. MENZEL, N. & THOSS, C. 2012).

Welches "Landschaftspflegematerial" kommt für Biogasanlagen in Frage?

Es kommt ausschließlich Landschaftspflegegras oder Gras von mehr als zweischürigen Wiesen in Frage. Es kann z. B. von Glatthaferwiesen, Hochstaudenfluren oder Feuchtwiesen stammen. Holziges Material (z. B. Strauchschnitt) ist für Biogasanlagen nicht geeignet.

Anmerkung: Bei Einsatz von Landschaftspflegematerial ist abzuklären, ob es sich um landwirtschaftliches Material oder Biobfall handelt. Im Zweifelsfall kann dies beim Landratsamt nachgefragt werden. Abfall darf nur in Biogasanlagen fermentiert werden, die eine Zulassung nach Bundesimmissionsschutzgesetz haben.

Technische Eignung der Biogasanlagen:

Biogasanlagen sind je nach Bauart unterschiedlich gut für die Fermentation von Wiesenschnittgut geeignet.

Manche Biogasanlagen können Landschaftspflegegras nicht verwerten, andere Anlagen sind darauf ausgelegt, dass bis zu ca. 70% des Befüllungsmaterials aus Landschaftspflegegras bestehen kann.

Mit langfasrigem, spät gemähtem Gras (hoher Ligninanteil des Grases) kommt eine Biosgasanlage im Trockenfermentationsverfahren i. d. R. besser zurecht als eine Anlage im Nassfermentationsverfahren (vgl. MENZEL, N. & THOSS, C. 2012).

Finanzielle Förderung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG)

(Landschaftspflegebonus):

Pro kWh Strom, erzeugt aus Landschaftspflegematerial, erhält der Anlagenbetreiber gemäß EEG 2 Cent. Gekoppelt ist dieser Bonus im EEG 2009 allerdings an die Forderung, dass mindestens 50 % des Substrats aus der Landschaftspflege stammen müssen. Nach dem EEG 2012 erhält der Anlagenbetreiber, für neu errichtete Anlagen, unabhängig von einer Mindestmenge, 2 Cent pro kWh.

Literatur:

MENZEL, N. & C. THOSS (2012): Vom Landschaftspflegmaterial zum Biogas – MULLE – Das Landschafts-Energie-Projekt – Deutscher Verband für Landschaftspflege (DVL) e. V.

Links:

Vom Landschaftspflegematerial zum Biogas (ein Beratungsordner des DVL)

MULLE - Das Landschafts-Energie-Projekt

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