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Steckbrief Landschaftselemente

(Förderperiode 2023-2027)

Feldraine

Mindestbreite: > 2 m

Mindestlänge: -

Beschreibung

  • Überwiegend mit Gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet. Sie müssen innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen.
  • Nicht zu den Feldrainen zählen Bankette, Gräben und Böschungen entlang von Straßen/Wegen und Fließgewässern.

Weitere Informationen

  • Teil der Gesamtfläche zu der das LE in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht (Grenzt das LE an einen Acker, gehört es zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Ackerparzelle). 4)
  • Dürfen nicht beseitigt werden 3)

Rechtsgrundlagen

1) Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der VO (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.12.2013 - mit Vorschriften über Direktzahlungen

2) Paragraf 27 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 03.11.2014

3) Paragraf 23 Absatz 1 Ziffer 6 GAP-Konditionalitäten-Verordnung

4) Paragraf 19 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom 24.02.2015 (InVeKoS-V)

5) Anhang II VO (EU) 1306/2013 – GLÖZ 7

 

Stand 04/2021

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