Navigation überspringen

Steckbrief Landschaftselemente

(Förderperiode 2023-2027)

Feuchtgebiete (einschließlich Tümpel, Sölle und Dolinen)

  • Mindestgröße: -
  • Maximalgröße: ≤ 2.000 m²

Beschreibung

  • In Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind.
  • Tümpel, Sölle (in der Regel bestimmte kreisrunde oder ovale Kleingewässer), Dolinen (Erdfälle, natürliche, meistens trichterförmige Einstürze oder Mulden) und andere vergleichbare Feuchtgebiete.
  • Tümpel sind - sofern sie besonders geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG sind - schon vom ersten Spiegelstrich umfasst.
  • Zu den Dolinen gehören insbesondere die besonders geschützten Dolinen gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 NatSchG.
  • In Baden-Württemberg gibt es im Übrigen keine anderen vergleichbaren Feuchtgebiete, die nicht bereits über § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 NatSchG geschützt sind (vgl. erster Spiegelstrich).

Weitere Informationen

  • Teil der Gesamtfläche zu der das LE in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht (Grenzt das LE an einen Acker, gehört es zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Ackerparzelle). 5)
  • Dürfen nicht beseitigt werden 4)
  • Bei Feuchtgebieten gilt die Obergrenze von 2.000 Quadratmetern für jedes einzelne Element, d.h. auf einem Schlag können mehrere Elemente vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze einhalten.
  • Bedeutung und Pflege von Stillgewässern

Rechtsgrundlagen

1) Artikel 45 Absatz 4f VO (EU) Nr. 639/2014 vom 11.03.2014 - zur Ergänzung der VO 1307/2013

2) Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der VO (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.12.2013 - mit Vorschriften über Direktzahlungen

3) Paragraf 27 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 03.11.2014

4) Paragraf 23 Absatz 1 Ziffer 4 GAP-Konditionalitäten-Verordnung

5) Paragraf 19 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom 24.02.2015 (InVeKoS-V)

6) Anhang II VO (EU) 1306/2013 – GLÖZ 7, GAB 2 und GAB 3

 

Stand 11/2022

Informationen  zum Datenschutz und zum Einsatz von Cookies auf dieser  Seite finden Sie in unserer Datenschutzerklärung