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Steckbrief Landschaftselemente

(Förderperiode 2023-2027)

Feldgehölze

  • Mindestgröße: ≥ 50 m²
  • Maximalgröße: ≤ 2000 m²

Beschreibung

Feldgehölze mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2.000 Quadratmetern

  • Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen und nicht direkt an Wald angrenzen. Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze.

Weitere Informationen

  • Bei Feldgehölzen handelt es sich im Unterschied zur Hecke um flächige Gehölzbestände, die keine lineare Struktur ausweisen.
  • Teil der Gesamtfläche zu der das LE in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht (Grenzt das LE an einen Acker, gehört es zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Ackerparzelle) 5)
  • Dürfen nicht beseitigt werden 4)
  • Bei Feldgehölzen gilt die Obergrenze von 2.000 Quadratmetern für jedes einzelne Element, d.h. auf einem Schlag können mehrere Elemente vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze einhalten. Einzelne Feldgehölze werden durch erkennbare Wege, Fließgewässer oder befestigte Durchfahrten getrennt.
  • Ebenfalls nicht zu den Feldgehölzen und damit nicht zu den LE gehören beispielsweise Weihnachtsbaumkulturen, Niederwald mit Kurzumtrieb und ähnliche Gehölzbestände, die zu den Dauerkulturen zu rechnen sind oder eine regelmäßige Aufforstung zur intensiven (forst-)wirtschaftlichen Nutzung darstellen.
  • Ferner ist ein Schnittverbot bei Feldgehölzen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September einzuhalten 4) 6)

Rechtsgrundlagen

1) Artikel 45 Absatz 4d VO (EU) Nr. 639/2014 vom 11.03.2014 - zur Ergänzung der VO 1307/2013

2) Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der VO (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.12.2013 - mit Vorschriften über Direktzahlungen

3) Paragraf 27 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 03.11.2014

4) Paragraf 23 Absatz 1 Ziffer 3 und Absatz 4 GAP-Konditionalitäten-Verordnung

5) Paragraf 19 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom 24.02.2015 (InVeKoS-V)

6) Paragraf 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Sätze 2 bis 4 des BNatSchG

7) Anhang II VO (EU) 1306/2013 – GLÖZ 7, GAB 2 und GAB 3

 

Stand 11/2022

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