vom 19. Januar 2016
Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Anbau von Dauerkulturen auf Dauergrünland (Dauergrünlandverordnung)
Die Verordnung regelt die Anforderungen für die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 27 a Absatz 2 LLG für solche Dauerkulturen, die hinsichtlich Klima-, Wasser oder Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erbringen.
(1) Sofern eine Ausnahme nach § 27 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LLG nicht möglich ist, kann die untere
Landwirtschaftsbehörde im Einzelfall auf schriftlichen Antrag den Anbau bestimmter landwirtschaftlicher Dauerkulturen, die
hinsichtlich Klimaschutz, Wasserschutz, Bodenschutz
oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erbringen,
auf Dauergrünland ohne die Anlage von Ersatzgrünland genehmigen. Nach dem Anbau von nach Satz 1 genehmigten Dauerkulturen hat in
der Folge wieder eine Dauergrünlandnutzung zu erfolgen. Die Verpflichtung nach Satz 2 gilt gegenüber jedem späteren
Nutzungsberechtigten, auch wenn sie nicht privatrechtlich vereinbart worden ist. § 25 a Absatz 1 und 2 LLG sowie § 16
Direktzahlungen- Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) bleiben unberührt.
(2) Die Umwandlung von Dauergrünlandflächen auf Moorböden und anmoorigen Böden im Rahmen dieser Verordnung ist nicht möglich. Die Eignung von Dauerkulturen zum Anbau auf CCWasser2-Flächen nach der Erosionsschutzverordnung vom 29. Mai 2010 (GBl. S. 457) in der jeweils geltenden Fassung und weitere Anbaubedingungen sind § 3 zu entnehmen.
(3) Die Genehmigung ist auf insgesamt höchstens fünf Hektar Dauerkulturen je Betrieb innerhalb von zehn Jahren zu begrenzen. Dies gilt auch im Falle von Kauf oder Pacht von Flächen, die aufgrund einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 umgewandelt wurden. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) Grundsätzlich geeignet im Sinne von § 2 Absatz 1 sind nur solche landwirtschaftlichen Dauerkulturen, die hinsichtlich
Klimaschutz, Wasserschutz, Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlandes
erbringen und bei denen das Dauergrünland überwiegend erhalten bleibt oder bei denen ganzflächig keine
Bodenbearbeitung
stattfindet. Die Mindeststandzeit der Kultur soll in der Regel mehr als acht Jahre betragen.
(2) Die Bedingungen des Absatzes 1 werden in der Regel durch folgende Kulturen erfüllt:
1. Baumobst (Kern- und Steinobst, Schalenfrüchte),
2. Strauchbeerenobst (Johannisbeeren etc.),
3. Heidelbeeren,
4. Himbeeren,
5. Tafeltrauben,
6. Weinreben außerhalb Rebenaufbauplan,
7. Trüffelanlagen,
8. Weihnachtsbaumkulturen,
9. Kulturen zur Gewinnung von Schmuck und Zierreisig,
10. Kurzumtriebsplantagen oder
11. Streuobst, soweit nicht bereits nach § 27 a Absatz 3 Nummer 3 LLG zulässig.
(3) Ergänzend zu Absatz 2 gilt, dass das Dauergrünland zwischen den Reihen und auf den Randflächen erhalten bleiben muss.
Unter Berücksichtigung der zur Bewirtschaftung notwendigen Randflächen dürfen nicht mehr als 20 Prozent der
Dauergrünlandflächen umgewandelt werden. Auch zur Pflanzung und in Folge darf daher keine Bodenbearbeitung und Herbizidanwendung
außerhalb
der Pflanzreihen und auf den Randflächen erfolgen. Auf erosionsgefährdeten Standorten nach § 2 Absatz 2 darf nur der Anbau
folgender Kulturen genehmigt werden:
1. Trüffelanlagen,
2. Weihnachtsbaumkulturen,
3. Kulturen zur Gewinnung von Schmuck und Zierreisig,
4. Kurzumtriebsplantagen oder
5. Streuobst, soweit nicht bereits nach § 27 a Absatz 3
Nummer 3 LLG zulässig.
(4) Weitergehende naturschutz-, bodenschutz- und wasserrechtliche
Bestimmungen bleiben unberührt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f LLG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Nebenbestimmung nach § 2 Absatz 3 zuwiderhandelt,
2. § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt.