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FAKT-Vorantragsverfahren 02.11.-16.12.2019 - Pressemitteilung des MLR

FAKT-Vorantragsverfahren 02.11.-16.12.2019 - Pressemitteilung des MLR


PRESSEMITTEILUNG 4. Oktober 2019
Nr. 262/2019

Inanspruchnahme des FAKT 2019 weiter gestiegen – Vorantragsverfahren für den Antrag 2020

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz informiert

Die Teilnahme an dem von der Europäischen Union mitfinanzierten Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl - FAKT ist erfreulich gut. Sie hat im Antragsjahr 2019 sowohl bezüglich der Anzahl der Anträge als auch bei Teilmaßnahmen- und Finanzierungsumfang erneut stark zugelegt. Dies hat eine erste Auswertung des Gemeinsamen Antrags 2019 ergeben. Abgabefrist war der 15. Mai 2019.
Insbesondere bei den Teilmaßnahmen Ökolandbau, Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel, Extensive Nutzung von FFH-Mähwiesen und Grünlandbiotopen, Fruchtartendiversifizierung im Ackerbau (mindestens 5-gliedrige Fruchtfolge) und Brachebegrünung mit Blühmischungen zeichnet sich für die diesjährige Antragstellung gegenüber dem Vorjahr ein deutlich höheres Auszahlungsvolumen ab. Auch bei den Tierwohlmaßnahmen ist 2019 ein deutlicher Zuwachs zu verzeichnen.
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) ist bestrebt, den Neueinstieg und die Erweiterung beim FAKT auch in Zukunft ohne Beschränkungen zuzulassen.

Zur Ermittlung des zusätzlichen Finanzmittelbedarfs 2020 für das FAKT ist es daher erforderlich, im Spätherbst 2019 wiederum ein Vorantragsverfahren durchzuführen.

Durch das FAKT-Vorantragsverfahren können die Finanzmittel für das FAKT zum Ende der aktuellen EU-Planungsperiode 2014-2020 präzise ausgesteuert werden. Gleichzeitig sollen die Antragsteller rechtzeitig vor Abgabe des Gemeinsamen Antrags 2020 Hinweise für die Planung ihrer Agrarumweltmaßnahmen bekommen. Es ist sowohl im Interesse der Antragsteller als auch der Verwaltung, dass die Voranträge gewissenhaft gestellt werden. Unter anderem sollten auch geplante Verpflichtungsübertragungen angegeben werden.
Wie bereits im letzten Jahr, werden alle Personen, die bereits bisher einen Gemeinsamen Antrag gestellt haben, in einem persönlichen Anschreiben auf die Teilnahme am FAKT-Vorantragsverfahren hingewiesen.
Mit dem FAKT-Vorantragsverfahren werden neben den bereits bestehenden FAKT-Verpflichtungen insbesondere beabsichtigte Neueinstiege, Umstiege in höherwertige Teilmaßnahmen und/oder Erweiterungen einer oder mehrerer FAKT-Teilmaßnahmen im Antragsjahr 2020 erfasst. Die Tierwohlteilmaßnahmen mit einer einjährigen Laufzeit sind ebenfalls zwingend im FAKT-Vorantrag voranzumelden.
ACHTUNG: Besondere Hinweise zu den Ende 2019 auslaufenden 5-jährigen Verpflichtungen
Zum 31. Dezember 2019 enden viele 5-jährige Verpflichtungen mit einem Verpflichtungsbeginn 2015. Für diese auslaufenden Verpflichtungen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Verpflichtung zunächst um ein Jahr, d.h. bis zum
31. Dezember 2020 zu verlängern.
Die Maßnahme E2.2 „Brachebegrünung mit Blühmischungen mit Anrechnung als ÖVF“ ist allerdings von der Verlängerung ausgenommen, weil inzwischen die Möglichkeit besteht, die ÖVF für das Greening durch ein- oder mehrjährige Brachen mit sogen.Honigpflanzen zu erbringen. Falls auch zukünftig die Brachebegrünung mit Blühmischungen im Rahmen von FAKT durchgeführt werden soll, so ist die Maßnahme E2.1 „Brachebegrünung mit Blühmischung ohne Anrechnung als ÖVF“ zu beantragen. Der geplante Flächenumfang ist dann auch im FAKT-Vorantrag zwingend anzugeben.
Die Verlängerung einer auslaufenden Verpflichtung ist im FAKT-Vorantrag ebenfalls verbindlich zu beantragen. Dabei ist zu beachten, dass es bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen im Verlängerungsjahr ggf. zu Rückforderungen in den zurückliegenden fünf Antragsjahren kommen kann.
Zu den genauen Konditionen für die Verpflichtungsverlängerung kann die untere Landwirtschaftsbehörde am jeweils zuständigen Landratsamt Auskunft erteilen.
Werden Verlängerungen, Erweiterungen, Neueinstiege und Umstiege in höherwertige Teilmaßnahmen sowie die Tierwohlmaßnahmen nicht im FAKT-Vorantrag angemeldet, können diese FAKT-Anträge nur auf Basis des bisherigen 5-jährigen Verpflichtungsumfangs bewilligt werden.
Wie funktioniert das Vorantragsverfahren?
Der FAKT-Vorantrag für den Antrag 2020 kann über das FIONA-System im Zeitraum vom 2. November bis 16. Dezember 2019 gestellt werden.
Die Anmeldung erfolgt mit den bestehenden FIONA-Anmeldedaten. Für den FAKT-Vorantrag wurde im FIONA der zusätzliche Menüpunkt „Vorantrag“ mit entsprechenden Unterpunkten im Navigationsbaum eingerichtet.
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Durch Klicken auf den Unterpunkt „FAKT Vorantrag“ gelangt man auf die Eingabemaske, die während der genannten Vorantragsperiode bearbeitet werden kann.
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Es ist der Gesamtumfang für jede einzelne FAKT-Teilmaßnahme anzugeben. Eine grafische Erfassung oder Einzelflächenangabe ist nicht notwendig.
Durch die Funktion „Vorbelegen“ besteht die Möglichkeit, sich für alle Teilmaßnahmen einen ggf. bestehenden Verpflichtungsumfang und/oder einen aktuell berechneten Umfang aus dem Antragsjahr 2019 mit einem Antragskreuz einzublenden.
Liegen für beide Umfänge Werte vor, wird der höhere der beiden Werte für den FAKT-Vorantrag übernommen. Die Umfangswerte können allerdings auch beliebig geändert werden, falls der Verpflichtungsumfang im Antragsjahr 2020 erweitert werden soll. Bei einem Neueinstieg ist der Gesamtumfang für die im Antragsjahr 2020 neu zu beantragenden Teilmaßnahmen einzutragen und das entsprechende Antragskreuz zu setzen. In der Spalte „Ende der Laufzeit“ wird das Ende der Verpflichtungslaufzeit für bestehende Verpflichtung angezeigt. Für auslaufende und zu verlängernde Verpflichtungen wird hier das Jahr 2019 eingedruckt. In diesem Fall müssen, sofern im Antragsjahr 2020 eine Verlängerung beantragt wird, Angaben bezüglich der zu verlängernden Teilmaßnahme und des zu verlängernden Gesamtumfangs gemacht werden. I.d.R. ist der Verpflichtungsumfang entsprechend der auslaufenden Verpflichtung fortzuführen.
Im Falle einer Hofübergabe kann der FAKT-Vorantrag sowohl durch den Hofübergeber als auch den Hofübernehmer gestellt werden.
Wurde der FAKT-Vorantrag für alle relevanten Teilmaßnahmen ausgefüllt, ist dieser danach abzuschließen. Nur abgeschlossene Voranträge gelten als eingereicht. Es sollte daher darauf geachtet werden, den FAKT-Vorantrag vor Ablauf der oben genannten Vorantragsperiode abzuschließen.
Ein erneutes Öffnen und Bearbeiten des Vorantrags innerhalb der Vorantragsperiode ist jederzeit möglich, d. h. abgeschlossene Voranträge können erneut zur Bearbeitung geöffnet und anschließend wieder abgeschlossen werden. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass wieder geöffnete Voranträge nach der Bearbeitung wieder abgeschlossen werden, da nur abgeschlossene Voranträge am Ende der Vorantragsperiode in das EDV-System übernommen werden können und damit als eingereicht gewertet werden.

Die Voranträge werden nach Ablauf der Antragsperiode automatisch vom EDV-System an die Verwaltung weitergeleitet. Ein schriftliches Einreichen des Vorantrags bei der unteren Landwirtschaftsbehörde und dessen Registrierung ist daher nicht nötig.

In Abhängigkeit vom landesweiten Ergebnis des FAKT-Vorantrags wird über eine gegebenenfalls vorzunehmende Kürzung bei Neu- und Wiedereinstiegen sowie Erweiterungen oder Verlängerungen entschieden. Bereits bestehende 5-jährige Verpflichtungsumfänge sind davon nicht berührt.

Hintergrundinformationen:

Informationen zu FIONA gibt es unter www.fiona-antrag.de



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