Maßstab für die Ausweisung von Aufforstungs- oder Nichtaufforstungsgebieten durch Satzungen nach § 25b LLG ist § 25 Abs. 2 LLG:
- Aufforstungsgebiete dürfen nur für Bereiche festgesetzt werden, für die keine Versagungsgründe entgegenstehen.
- Für die Festsetzung von Nichtaufforstungsgebieten bildet das Vorliegen dieser Versagungsgründe die Voraussetzung.