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Ziel und Inhalt - Aufforstungen



Mit der Genehmigungspflicht für Aufforstungen sowie Weihnachtsbaumkulturen, Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig und Kurzumtriebsplantagen größer als 20 Ar bzw. ohne weitere Bewirtschaftungsbeschränkungen in der offenen Landschaft sollen erhebliche Nachteile, die durch eine Anpflanzung entstehen können, verhindert werden.

Die Anzeigepflicht für Anpflanzungen von Kurzumtriebsplantagen, Weihnachtsbäumen und Schmuck- und Zierreisig bis zu 20 Ar sowie der entsprechenden Einschränkungen der Nutzungsdauer bzw. Höhenbeschränkungen soll den betroffenen Behörden die Möglichkeit geben, innerhalb der Dreimonatsfrist nach § 25a Absatz 3 LLG auf rechtliche Hindernisse der geplanten Anpflanzung sowie auf sich gegebenenfalls anbietende, rechtmäßige Alternativen hinzuweisen.

Die in § 25 a LLG zusammengefassten Kulturen belassen der betroffenen Fläche ihren landwirtschaftlichen Status, sofern die genannten Umtriebszeiten bzw. Wuchshöhen nicht überschritten werden.

Weder Genehmigungs- noch Anzeigeverfahren ersetzen weitergehende Vorschriften des Fachrechts und des BGB (z.B. Naturschutz, Wasserwirtschaft, Ordnungsrecht, Nachbarrecht).

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