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Definition Aufforstung



Unter Aufforstung im Sinne des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG; Lw/KultG BW) versteht man die gezielte Bepflanzung eines Grundstücks in der offenen Landschaft mit Waldbäumen oder -sträuchern. Die Pflanzen müssen geeignet sein, einen Wald entstehen zu lassen. Daher fällt beispielsweise die Pflanzung einer Obstwiese nicht unter die §§ 25 bis 29 LLG. Dagegen gelten die Bestimmungen auch für die Anlage von Kurzumtriebsplantagen, die Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind bzw. für Weihnachtsbäume, sowie Schmuck- und Zierreisig, da diese sich zu Wald entwickeln können, wenn sie nicht entsprechend genutzt werden.

Bei Aufforstungen, die bestimmte Mindestflächen überschreiten, tritt verpflichtend eine Prüfung der Umweltverträglichkeit der Maßnahme hinzu. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach UVPG ab einer Aufforstungsfläche von 50 ha durchzuführen. Eine standortbezogene Vorprüfung schreibt das LUVPG i.V.m. UVPG ab einer Fläche von 2 ha vor.

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