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Landschaftspflegerichtlinie (LPR)

Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie 2015 - LPR) bildet die Rechtsgrundlage und ist das zentrale Instrument für die Förderung im Naturschutz. Sie wurde zuletzt im Juni 2020 um weitere Fördertatbestände zum Herdenschutz erweitert.

Nähere Informationen erhalten Sie bei den Unteren Naturschutzbehörden und den Geschäftsstellen der Landschaftserhaltungsverbände

Ziele

  • Schutz, Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und der vielfältigen Landschaft als Lebensgrundlage und als Erholungsraum
  • Schutz und Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume
  • Sicherung und Entwicklung der Kulturlandschaft durch nachhaltige Landbewirtschaftung unter Berücksichtigung von Naturschutzbelangen
  • Herdenschutz (Schutz vor Schäden durch den Wolf)

Mittelherkunft

EU, Bund, Baden-Württemberg

Zuwendungsempfänger

Maßnahmenspezifisch, z.B. Landwirtinnen und Landwirte, Verbände oder Vereine, sonstige Personen des Privatrechts, Kommunen (Stadt- und Landkreise, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände), etc.

Zuwendungsfähige Maßnahmen

  • LPR Teil A: Vertragsnaturschutz - insbesondere mit Landwirtinnen und Landwirten:
    • Extensivierung der Landbewirtschaftung
    • Wiederaufnahme oder Beibehaltung einer extensiven Bewirtschaftung
    • Pflege und Entwicklung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen
  • LPR Teil B: Verträge und Anträge für Maßnahmen im Bereich Arten- und Biotopschutz (Broschüre: Ackernutzung in Naturschutzgebiete (PDF-Dokument))
  • LPR Teil C: Grunderwerb zur Biotopentwicklung
  • LPR Teil D: Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung naturschutzgerecht produzierter Produkte in PLENUM- und Biosphärengebieten sowie Investitionen für die Landschaftspflege, die Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Naturschutz und zum Herdenschutz (ausschließlich in Fördergebieten Wolfsprävention)
  • LPR Teil E: Dienstleistungen zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege (z.B. Erstellung von Konzeptionen zum landesweiten Biotopverbund)
  • LPR Teil F: Ausgleich von durch den Wolf verursachten Schäden und Aufwendungen (ausschließlich in Fördergebieten Wolfsprävention)

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Förderungen erfolgen nach Maßgabe naturschutzfachlicher Zielsetzungen und der verfügbaren Haushaltsmittel.

Art und Höhe der Förderung

  • Vertragsnaturschutz (LPR Teil A): Zuwendung auf Vertragsbasis mit fünfjähriger Laufzeit
  • Projektförderung und Investitionen (LPR Teil B und D) über Anträge mit unterschiedlichen Zuschüssen je nach Maßnahme und Zuwendungsempfänger/in
  • Mindestauszahlungsbetrag: 50 €

Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Landschaftspflegerichtlinie.



Ergänzende Information: Die VwV LPR 2015 ist am 31.12.2023 außer Kraft getreten und ist daher nicht mehr auf der verlinkten Landesrecht-BW-Seite abrufbar. Die neue VwV LPR wird alsbald veröffentlicht und dann hier verlinkt. Ungeachtet dessen können wie bisher Anträge auf Förderung gestellt werden.

Antragstellung/Vertragsabschluss

Weitere Informationen zum Herdenschutz sind auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg unter dem Thema „Der Wolf in Baden-Württemberg“ verfügbar.

Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand.

Stand: 01/2024

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