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Überlegungen zum Rodetermin
von Rebanlagen

Roden mit der Rodezange

Mit zunehmender Standzeit einer Rebanlage nimmt deren Ertragsleistung bezüglich Menge sowie deren Vitalität bzw. Wuchskraft in der Regel ab. Die Qualität der Trauben verhält sich dagegen meist umgekehrt, d. h. diese ist mit zunehmendem Alter eher ansteigend. Dies gleicht monetär vielfach den mengenmäßigen Ertragsabfall aus und kommt, abgesehen vom "Mengenausgleich" innerhalb eines Betriebes, der steigenden Nachfrage nach gehobener Qualität geradezu entgegen. Ist der Punkt gekommen, wo der zu erwartende langjährige monetäre Ertrag (Erlös aus Menge und Güte, bzw. Auszahlungsleistung je Flächeneinheit) den Bewirtschaftungsaufwand unterschreitet, so ist eine Rodung ins Auge zu fassen.

Das Nachlassen der Leistungsfähigkeit der Reben wird auf verschiedene Ursachen zurückgeführt

natürliche Alterung

zunehmende Viruserkrankungen und

Rebenmüdigkeit des Bodens.

Die Rebenmüdigkeit des Bodens ist ein Sammelbegriff für das Zusammenwirken verschiedener Faktoren, die den Leistungsabfall der Reben auslösen. Als Hauptursache wird die Monokultur angesehen, in der Rebenanbau betrieben wird. Das Fehlen eines Fruchtwechsels führt zu einer einseitigen Beanspruchung des Bodens. Zusätzliche Faktoren für die Entstehung der Rebenmüdigkeit sind:

Verschlechterung der Bodenstruktur durch langjähriges Überfahren mit Schleppern und unter Umständen unsachgemäßem Maschineneinsatz

Schlechtere Durchlüftung

Verminderung der biologischen Aktivität

Verringerung der Nährstoffverfügbarkeit bzw. Ungleichgewicht im Nährstoffangebot

Der "optimale"Rodezeitpunkt

In einem gut geführten Betrieb sollten Ertragsrebflächen, Jungfeldfläche und Brachfläche in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Sinn ist die Erhaltung eines gleichmäßigen Ertragsniveaus. Dieses wiederum ermöglicht eine relativ gleichmäßige Belieferung der Kunden was Qualität und Quantität angeht und die gleichmäßige Auslastung der Produktionskapazitäten bei gleichzeitig relativ gleichmäßigen Einnahmen. Durch regelmäßigen Umtrieb kleinerer Betriebsanteile ist eine notwendige Sortenanpassung an die Nachfrage einerseits kontinuierlich und rasch möglich, andererseits mit geringerem Risiko verbunden, wenn die Anteile der neuen Sorten nicht zu groß sind. Auch arbeitswirtschaftlich "paßt" ein gleichmäßiger Umtrieb gut, denn die Umtriebsarbeiten wie Roden, Anpflanzen sowie Drahtrahmen erstellen fallen während Arbeitstälern in den Ertragsflächen an.

 Wird das Aushauen zu lange hinausgeschoben, wird es später notwendig, viele Bestände in kurzer Zeit zu erneuern. Dies bedeutet bei gleichzeitigem Einkommenensausfall hohe Investitionskosten. Entscheidend für den Zeitpunkt des Aushauens ist die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Anlage. Zu frühes und unüberlegtes Roden ist nicht zu befürworten, da:

Die hohen Investitionskosten für den Aufbau einer Rebanlage auch eine lange Nutzungsdauer erfordern. Durch die Mengenregulierung läßt sich der "Anspruch" an den Mengenertrag niedriger einstufen.

In Einzelfällen kann es deshalb sogar sinnvoll sein, eine Rebanlage noch zu bewirtschaften, wenn der Ertrag unter dem Wert für den Hektarhöchstertrag liegt, nämlich dann, wenn der Betrieb über mehrere jüngere, überdurchschnittlich leistungsfähige Rebanlagen verfügt, die selbst bei reduziertem Anschnitt ständig zur Überschreitung dieser Höchsterträge führen.

Bei notwendiger Sortenumstellung, z. B. von weiß auf rot, kann naturgemäß ein vorgezogener Rodetermin sinnvoll sein. Auch Fortschritte in biologischer Richtung wie robustere Klone, trockenresistente sowie reblausfeste Unterlagen können Gründe für einen etwas vorgezogenen Rodetermin sein.

Formelle Berechnung  

Die Umtriebszeit umfaßt das Lebensalter eines Weinberges, einschließlich einer möglichen und im Allgemeinen auch notwendigen Brachezeit. Im Pfropfrebenanbau wird je nach Sorte mit einer durchschnittlichen Umtriebszeit von etwa 30 Jahren gerechnet. In ihr sind enthalten:

drei Brachejahre

zwei Jungfeldjahre

25 Ertragsjahre

Dementsprechend besteht eine Umtriebseinheit, also die theoretische Größe der jährlich zu rodenden Fläche, aus 1/30 = 3,3 % der Gesamtrebfläche eines Betriebes. Die Umtriebseinheit stellt eine Hilfsgröße dar, welche die Rechnung im Umtriebsplan erleichtert. Bei der oben unterstellten Umtriebszeit von 30 Jahren besteht die Gesamtrebfläche eines Betriebes also aus drei Umtriebseinheiten Brachfläche, zwei Umtriebseinheiten Jungfeldfläche und 25 Umtriebseinheiten Ertragsfläche. Für den jeweiligen Betrieb wird die Umtriebseinheit mit folgender Formel berechnet: 

Gesamtrebfläche/ Umtriebszeit = Umtriebseinheit

Beispiel:

Ein Betrieb hat 18 ha Gesamtrebfläche. Daraus ergibt sich folgende Rechnung:
18 ha Gesamtrebfläche: 30 Jahre Umtriebszeit = 0,6 ha Umtriebseinheit

  Theoretisch müßte der Betrieb also

3 x 0,6 ha Brachfläche = 1,8 ha

2 x 0,6 ha Jungfeldfläche = 1,2 ha und

25 x 0,6 ha Ertragsrebfläche = 15 ha

besitzen. Abweichungen von diesen Zahlen werden immer vorkommen da:

Die einzelnen Rebflächen in ihrer Größe meist stark abweichen

Weinberge wegen guten Wuchses und guter Leistungsfähigkeit über die als Norm angenommene Umtriebszeit hinaus noch einige Jahre stehenbleiben können, z. B. Riesling

Andere wegen starker Frostschäden oder anderer Krankheiten oder wegen sortenbedingt rascher abnehmender Leistungsfähigkeit (Burgunderarten oder Trollinger) als unrentabel früher ausgehauen werden müssen

Auch die technische Überalterung, beispielsweise zu enge Gassen für modernen Maschineneinsatz oder zu hoher Ausbesserungsbedarf an der Unterstützungsvorrichtung zum vorzeitigen Roden zwingen kann.

Auch die Veränderung was die Mechanisierbarkeit angeht, z. B. maschinelles Ernten, kann zum vorzeitigen Roden von ansonsten noch leistungsfähigen Anlagen zwingen.

Was ist weiter zu beachten?

Die Rodung eines Weinberges ist bei der bis zum 31. Mai eines jeden Jahres abzugebenden Meldung zur EU-Weinbaukartei anzugeben. Bei der endgültigen Aufgabe der Bewirtschaftung von Rebflächen ist es je nach Bundesland zwingend erforderlich, die Rebstöcke zu entfernen. In Baden-Württemberg gilt die gesetzliche Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht auch bei Brachflächen, d. h. es muß mindestens einmal jährlich gemäht werden. Dies ist besonders bei endgültiger Aufgabe der weinbergsmäßigen Bewirtschaftung empfehlenswert, um Problemen mit den Nachbarn von vornherein vorzubeugen


R. Fox, LVWO Weinsberg
E-Mail: rudolf.fox@lvwo.bwl.de

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