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Das neue EU-Spirituosenrecht      Paragraf

Dr. Günter Röhrig
LVWO Weinsberg


Seit dem 20. Mai 2008 gilt in der EU ein neues Spirituosenrecht. Die neue Verordnung (EG) Nr. 110/2008 er-setzt die EG-Spirituosen-Grundverordnung Nr. 1576/89 und die Durchführungsverordnung Nr. 1014/90.

Im Folgenden soll auf die wichtigsten Änderungen eingegangen werden.

Spirituosen die entweder nicht allen Anforderungen einer Produktkategorie entsprechen oder nicht definiert sind tragen auch zukünftig die Verkehrsbezeichnung "Spirituose". Die alternative Bezeichnung "alkoholisches Getränk" fällt weg.

Es gilt weiterhin, dass Brände nicht aromatisiert werden dürfen.

Da es in der EU noch keine einheitlichen Vorschriften für die Zuckerung von Bränden gibt, bleibt es bei der geltenden Regelung, d.h. Obstbrände dürfen bis zu 10 g/Liter Zucker (als Invertzucker) enthalten. Bei Produkten mit einer geographischen Angabe ist eine Zuckerung verboten.

Die Anzahl der Produktkategorien stieg von 21 auf 48. Erzeugnisse wie Weinhefebrand, Bierbrand oder Topinambur sind jetzt eigenständige Produkte. Hingegen muß ein "Rum-Verschnitt" künftig zusätzlich als Spirituose gekennzeichnet werden. Die Kategorie "Obstspirituose" wurde gestrichen.

Der zulässige Methanolhöchstgehalt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Primasprit) wurde von 50 mg/100 ml A auf 30 mg/100 ml A gesenkt.

Dem Schutz geographischer Angaben im Sprituosensektor wurde ein eigenes Kapitel gewährt.

Anbei werden die wichtigsten Änderungen vorgestellt die im Klein- und Obstbrennerbereich von Bedeutung sind:

Korn/Kornbrand
Es handelt sich um eine geographische Angabe und darf damit nur in Deutschland, Österreich und der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens hergestellt werden.
Korn mindestens 32 %vol; Kornbrand mind. 37,5 %vol

Tresterbrand/Trester
Wie bisher. Wird das Destillat im Holzfass ausgebaut darf mit Zuckerkulör gefärbt werden.
Mindestalkoholgehalt 37,5 %vol

Brand aus Obsttrester
Wie bisher. Der Blausäuregehalt von Steinobsttrester darf höchstens 7 g/hl A betragen.
Mindestalkoholgehalt 37,5 %vol

Obstbrand
Unter "Obst" werden alle Arten (Kern-, Stein-, Beerenobst) verstanden. Es darf auch Gemüse verarbeitet werden.
Zulässiger Blausäure-Höchstgehalt: 7 g/hl A (Absenkung)
Zulässige Methanol-Höchstgehalte:
Aprikosen, Pfirsiche: 1200 mg/100 ml A (Anhebung)
Quitten: 1350 mg/100 ml A (Anhebung)
Wacholder: 1350 mg/100 ml A

Hefebrand, Brand aus Trub
Eigenständige Verkehrsbezeichnung. Es darf kein anderer Alkohol zugesetzt werden.
Bei einer Holzfasslagerung darf mit Zuckerkulör nachgefärbt werden. Färbende Zuckerarten wie gebrannter Zucker, Karamellsirup sind ebenfalls bis zur Zuckerungshöchstgrenze  zulässig. Produkte sind Weinhefebrand oder Apfelhefebrand.
Mindestalkoholgehalt: 38 %vol

Bierbrand, Eau de vie de bière
Destillation von frischem Bier bei Normaldruck. Eigenständige Verkehrsbezeichnung.
Färbung wie beim Hefebrand.
Mindestalkoholgehalt 38 %vol

Topinambur, Brand aus Jerusalem-Artischocke
Eigenständige Verkehrsbezeichnung. Weiterer Alkoholzusatz verboten.
Färbung wie zuvor beschrieben.
Mindestalkoholgehalt 38 %vol

Kategorie  -brand (unechte Beerenbrände)
Aus zuckerarmen Früchten und Beeren (außer Weintrauben) sowie Bananen, Passionsfrüchte, Mombinpflaumen.
Zu 100 kg Frucht dürfen höchstens 20 Liter Primasprit oder Destillat aus derselben Frucht zugesetzt werden. Teilweise vergoren oder nicht vergoren.
Zusätzliche Kennzeichnung mit: "durch Mazeration und Destillation gewonnen".
Angabe in derselben Schriftart, Größe und Farbe und im selben Sichtfeld d.h. Frontetikett.
Mindestalkoholgehalt 37,5 %vol

Geist
Eigenständige Kategorie. Aus zuckerarmen Früchten und Beeren.
Nicht zulässig: Williamsgeist, Aprikosengeist, Pfirsichgeist, Orangengeist.
Neu: Geiste aus Gemüse, Nüssen und sonstige Pflanzen (Kräuter, Rosenblätter).
Mindestalkoholgehalt: 37,5 %vol.

Likör
Keine Änderungen. Bestimmungen wurden nur präzisiert.

Eierlikör, Advokat
Neben Primasprit dürfen auch Destillate und Brände verwendet werden.
Mindestgehalt an reinem Eigelb: 140 g/Liter Erzeugnis.

Whisky, Whiskey
Zur Färbung ist nur Zuckerkulör erlaubt. Es besteht ein absolutes Zuckerungsverbot.

Branntwein, Weinbrand, Brandy
Keine Änderungen. Abrundungszutaten wie bisher.

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