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Förderung von Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen

Ziel:

  • Gründung von Erzeugerzusammenschlüssen
  • Förderung der Tätigkeit von Erzeugerzusammenschlüssen
  • Verbesserung der Marktstellung der landwirtschaftlichen Erzeuger
  • Kontinuierliche Belieferung des Marktes mit einheitlichen Partien hoher Qualität

Mittelherkunft:

Bund, Land

Zuwendungsempfänger:

  • nach Agrarmarktstrukturrecht anerkannte Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
  • Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2022/2472 und deren Vereinigungen

Förderfähige Maßnahmen:

  • Aufwendungen für Organisationskosten wie:
    • Gründungskosten, soweit sie in unmittelbarem und sachlichen Zusammenhang mit der Gründung stehen
    • Personal- und Geschäftskosten
    • Kosten für Büroeinrichtungen einschließlich Hard- und Software, Büromaschinen und -geräte.

Nicht zuwendungsfähig sind u.a.:

  • Kosten für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtlichen oder organschaftlichen Beziehung zu Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse steht,
  • Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen,
  • Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen, z.B.: Kosten für Saat- und Pflanzgut, Dünge-, Pflanzenschutz-, Futtermittel, Tiere, tierärztliche Behandlungs- und Arzneikosten,
  • Abschreibungsbeträge für Investitionen, kalkulatorische Zinsen,
  • Anschaffungskosten für Personenkraftwagen und Vertriebsfahrzeuge und Sammel- oder Vertriebsfahrzeuge sowie für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
  • Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
  • Erzeugerzusammenschlüsse wie Unternehmen oder Genossenschaften, die faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind.

Fördervoraussetzungen:

  • Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen müssen eine Anerkennung nach dem Agrarmarktstrukturrecht vorweisen.
  • Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte müssen mindestens fünf Mitglieder haben.
  • Erzeugerzusammenschlüsse müssen auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein.
  • Die dem Zusammenschluss zugrundeliegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen sowie die Konzeption des Zusammenschlusses aufzeigen.
  • Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungen müssen Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 (Agrarfreistellungsverordnung) sein.
  • Die Erzeuger müssen vor der Gründung des Erzeugerzusammenschlusses bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt haben.

Art und Höhe der Förderung:

  • Anteilsfinanzierung zur Projektförderung in Form von Zuschüssen
  • Die Zuwendungen betragen jährlich gestaffelt zwischen bis zu 75% und 20% der nachgewiesenen Organisationskosten. Die Organisationskosten dürfen einen bestimmten Anteil des Verkaufserlöses der jährlich nachgewiesenen Erzeugung nicht übersteigen.
  • Die Zuwendungen werden als Beihilfen in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre gezahlt.

Antragstellung

Bei Antragstellung von nach dem Agrarmarktstrukturrecht anerkannten Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen sind die Regierungspräsidien

Karlsruhe für den pflanzlichen Bereich

Tübingen für den tierischen Bereich

zuständig.

Bei Antragstellung von Erzeugerzusammenschlüssen für Qualitätsprodukte ist das Regierungspräsidium  Tübingen zuständig.





Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand.

Stand: 10/2023

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