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Landschaftselemente

Landschaftselement Hecke; Bild Richard Müller LEL

Für die Konditionalität relevante und weitere beihilfefähige Landschaftselemente im Überblick

Die Kulturlandschaften werden wesentlich von Landschaftselementen geprägt. Diese geben unseren Landschaften erst ihr typisches Gesicht und erfüllen eine wichtige Funktion für den Umwelt- und Naturschutz. Die Landschaftselemente haben für Landwirtschaft und Naturschutz eine erhebliche Bedeutung. So sind sie wichtige Bausteine zum Erosionsschutz und zum Biotopverbund. Für den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere in den stark agrarisch geprägten Räumen, stellen sie eine wesentliche Grundlage dar, indem sie ökologisch wertvolle Lebensräume bieten. Gleichzeitig stellen sie eine Bereicherung des Landschaftsbildes dar.

Folgende Landschaftselemente sind entsprechend der nachfolgenden Definitionen für die Konditionalität relevant (K-Landschaftselemente):

Diese Landschaftselemente können in die förderfähige Fläche (Bruttofläche Landwirtschaft) mit einbezogen werden. Diese Bruttofläche Landwirtschaft ist für die Direktzahlungen und alle anderen Fördermaßnahmen des Gemeinsamen Antrages die maximal beihilfefähige Fläche.

Im Flurstücksverzeichnis des Gemeinsamen Antrags (GA) ist für jede Fläche anzugeben, ob ein K-Landschaftselement vorhanden ist. Es ist nach der Cross-Compliance-Regelung verboten, diese Landschaftselemente ganz oder teilweise zu beseitigen.

Darüber hinaus existieren weitere Landschaftselemente, die ebenfalls zur beihilfefähigen Fläche zählen:

Die Beeinträchtigung oder Beseitigung dieser weiteren Landschaftselemente ist zwar nicht relevant für die Konditionalität, kann aber nach naturschutzrechtlichen Vorgaben untersagt sein. Wichtig ist, dass alle Landschaftselemente zur beihilfefähigen Fläche (Bruttofläche Landwirtschaft) im Rahmen der Direktzahlungen zählen, sofern diese beantragt wird. Dies gilt auch für Landschaftselemente, die vom Beseitigungsverbot nicht erfasst sind, beziehungsweise die Mindestgröße unterschreiten.

Voraussetzung für die Anrechnung der Fläche eines Landschaftselements ist, dass das Landschaftselement

  • Bestandteil der landwirtschaftlichen Betriebsfläche der antragstellenden Person ist und
  • in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zur landwirtschaftlich genutzten Parzelle steht oder unmittelbar daran angrenzt.
Bei Feldgehölzen, Feuchtgebieten, Tümpeln, Söllen, Dolinen, Fels- und Steinriegeln sowie naturversteinten Flächen gilt die Obergrenze von 2 000 m² für jedes einzelne Element, d.h. auf einem Schlag können mehrere Elemente vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze einhalten.

Für die Landschaftselemente gibt es keine Pflegeverpflichtung. Die ordnungsgemäße Pflege von Landschaftselementen ist keine Beseitigung. Die zuständige untere Verwaltungsbehörde (insbesondere die untere Landwirtschafts- und Naturschutzbehörde) im Land- bzw. Stadtkreis kann die Beseitigung eines Landschaftselementes genehmigen.

Ferner ist ein Schnittverbot bei Hecken und Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September einzuhalten. Das Schnittverbot richtet sich grundsätzlich nach den fachrechtlichen Bestimmungen des § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Sätze 2 bis 4 des BNatSchG und umfasst somit den Schutzzeitraum der Brut- und Nistzeit. Betroffen sind jedoch nur die Hecken und Bäume, die bereits bei Cross Compliance nicht beseitigt werden dürfen. Damit ist das Cross Compliance-relevante Schnittverbot bei den o.g. Hecken und Knicks, Bäumen in Baumreihen, Feldgehölzen und Einzelbäumen zu beachten. Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.

Landschaftselemente sind im Flurstücksverzeichnis des Gemeinsamen Antrags anzugeben.


Weitere Informationen zu Landschaftselementen:



Stand 11/2022

Bildersammlung Landschaftselemente

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