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Projekt des Landes zur Erhaltung und Entwicklung von Natur und Umwelt (PLENUM)

Ziel

  • Nachhaltige, naturverträgliche Entwicklung und Stärkung von Regionen
  • Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt in großflächigen, repräsentativen Natur- und Kulturlandschaften
  • Schutz der Natur auf freiwilliger Basis gemeinsam mit der Bevölkerung

Mittelherkunft

EU, Baden-Württemberg

Zuwendungsempfänger

  • Natürliche und juristische Personen des Privatrechts
  • Gemeinden oder Gemeindeverbände

Förderfähige Maßnahmen

Einzelprojekte in PLENUM-Projektgebieten werden über die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) des Landes Baden-Württemberg gefördert und können folgende Maßnahmen umfassen:

  • Arten- und Biotopschutz, d.h. Artenschutz, Biotopgestaltung und –neuanlage (LPR, Teil B).
  • Investition in die Verarbeitung und Vermarktung naturschutzgerecht produzierter Erzeugnisse, d.h. bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Konzeption, insbesondere Marktanalyse, Entwicklungsstudie, Planung und externe Beratung zur Einführung der Konzeption, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung, Produktentwürfe, Organisation bzw. Gründungskosten eines zu gründenden oder wesentlich zu erweiternden Erzeugerzusammenschlusses (LPR, Teil D2).
  • Investitionen für Landschaftspflege, z.B. bauliche Anlagen, Maschine, Gerät oder technische Hilfsmittel, Ausstellungen, Lehrpfade, Besucherlenkung, Besucherinformation (LPR, Teil D3).
  • Dienstleistung zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur, z.B. Studie und Konzeption, Untersuchung, Beratung, Monitoring, Management, Betreuung, Durchführung von Maßnahmen, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung, Information der Öffentlichkeit für Belange des Natur- und Umweltschutzes (LPR, Teil E3).

Derzeit gibt es in Baden-Württemberg nur ein PLENUM-Projektgebiet im Landkreis Tübingen.

Fördervoraussetzungen

Die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) regelt die Förderung. Prinzipiell gilt:

  • Fördermaßnahmen müssen einen Naturschutznutzen aufweisen, die PLENUM-Ziele erreichen und in einem aktuellen Projektgebiet stattfinden.
  • Sonstige Fördermaßnahmen, z.B. zu Regionalvermarktung, Tourismus, Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit sollen einen erkennbaren Zusammenhang mit Naturschutzzielen im Projektgebiet aufweisen.
  • Bei Fördermaßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Produktion und Vermarktung müssen die PLENUM-Erzeugungskriterien berücksichtigt werden.
  • Die Maßnahme darf nicht beginnen, bevor die Bewilligung bekannt gegeben wird.
  • Doppelförderung durch andere Förderprogramme des Landes ist ausgeschlossen
  • Eine Förderung über PLENUM ist ausgeschlossen, wenn die Fördermaßnahme nach anderen Richtlinien oder Förderprogrammen des Landes gefördert werden kann.

Art und Höhe der Förderung

  • Zwischen 40-90% der Kosten.
  • Förderhöchstsatz bei besonders naturschutzwichtigen Maßnahmen, siehe LPR-Vorgaben.
  • Förderhöhe in Abhängigkeit des Antragstellers, der Bedeutung der Fördermaßnahme, siehe Vorgaben durch die LPR
  • Außerdem sollten die Fördermaßnahmen innovativ sein bzw. Modellcharakter aufweisen und möglichst eine breite Wirkung im PLENUM-Gebiet entfalten.
  • Das Land beteiligt sich in der ersten Förderperiode (7 Jahre) mit 70% an den Kosten der PLENUM-Geschäftsstelle (v.a. Personal- und Sachkosten). Das jeweilige PLENUM-Gebiet trägt 30% selbst bei. Wird eine zweite Förderperiode (5 Jahre) beschlossen, wird der Landeszuschuss kontinuierlich bis 50% abgesenkt.

Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte den Antragsformularen der jeweiligen PLENUM-Geschäftsstelle (s.u.) und der Landschaftspflegerichtlinie.

Antragstellung

Formulare zum Download und weitere Infos sind erhältlich bei "PLENUM Landkreis Tübingen - VIELFALT e.V".  (Weitere Informationen zu PLENUM gibt es auch bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.)

 

Stand 08/2020

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