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Förderung von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen im ökologischen Landbau

Ziel

Die Förderung hat das Ziel, umweltschonende landwirtschaftliche Produktionsmethoden einzuführen und ihre Beibehaltung zu sichern. Die Stärkung des ökologischen Landbaus in Baden-Württemberg liegt im Interesse des Umwelt- und Ressourcenschutzes sowie der Verbraucherinnen und Verbraucher. Dieses Ziel soll mit Wissenstransfer-, Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sowie Projekten erreicht werden.

Mittelherkunft

Baden-Württemberg

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können nur juristische Personen des Privatrechts mit einem Sitz oder einer Niederlassung in Baden-Württemberg sein.
In einem Vorverfahren werden die Zuwendungsempfänger anerkannt.
Sie müssen folgendes nachweisen:

  • Sitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg,
  • Umfassende Kenntnisse im ökologischen Landbau,
  • Langjährige Erfahrung im ökologischen Landbau,
  • Strukturen und Ressourcen,
  • Nichtvorliegen von Interessenkonflikten.

Bei Interessenkonflikten, insbesondere bei wirtschaftlichen Eigeninteressen, wird eine Anerkennung nicht erteilt.

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden Maßnahmen zur Stärkung des ökologischen Landbaus, insbesondere die Organisation und die Durchführung von Wissenstransfer-, Demonstrations- und Informationsmaßnahmen sowie Absatzförderungsmaßnahmen zum ökologischen Landbau. Zuwendungsfähig sind

  1. Wissenstransfer-, Informationsmaßnahmen und Demonstrationsvorhaben als Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und des Erwerbs von Qualifikationen im Bereich des ökologischen Landbaus inklusive Umstellung auf den ökologischen Landbau,
  2. folgende Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zum ökologischen Landbau
    • Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zum ökologischen Landbau im Rahmen von Veranstaltungen und dergleichen,
    • Information interessierter Verbraucherinnen und Verbraucher als Einzelanfrage,
  3. Projekte zur Förderung des ökologischen Landbaus in Baden-Württemberg.

Doppelförderungsausschluss

Eine Zuwendung schließt die Entgegennahme weiterer Zuwendungen öffentlicher Haushalte für denselben Zuwendungszweck, für den Dritte unter Beteiligung oder im Interesse des jeweiligen Antragstellenden ein Vorhaben durchführen, aus.

Fördervoraussetzungen

Die förderfähigen Maßnahmen müssen grundsätzlich in Baden-Württemberg durchgeführt werden.
Die nach Nummer 1 und Nummer 2 geförderten Maßnahmen sind für die Teilnehmenden kostenfrei anzubieten und im bewilligten Förderjahr durchzuführen.

Förderung

Es können jährlich Anträge gestellt werden.

Zuschüsse können bis zu folgendem Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden:

  • bei Maßnahmen nach Nummer 1. und Nummer 2. Punkt 1 bis zu 75 % der zuwen-dungsfähigen Ausgaben als jährlich in pauschalen Sätzen festgelegter Satz für Veranstaltungen und dergleichen;
  • bei Maßnahmen nach Nummer 2. Punkt 2 bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben als jährlich pauschal festgelegter Satz je Kontakt;
  • bei Maßnahmen nach Nummer 3. bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt stehenden Personal- und Sachkosten sowie die unmittelbar für die Durchführung des Projekts erforderlichen Investitionsausgaben umfassen können.

Die Zuschüsse bei Maßnahmen nach Nummer 3 können in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung des Ministeriums erhöht werden, soweit dafür ein besonderes Interesse des Landes gegeben ist.

Zusatzhinweise

Maßnahmen nach Nummer 1. und Nummer 2. müssen allen im betreffenden Gebiet in Frage kommenden (landwirtschaftlichen) Unternehmen zur Teilnahme offenstehen. Werden die Maßnahmen von Erzeugergruppierungen und -organisationen angeboten oder durchgeführt, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste beziehungsweise die Teilnahme sein.


Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand.

Stand: 06/2023

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