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Förderwegweiser

Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF)

Im EMFF kann kein Vorhaben mehr beantragt werden.

Vorhaben aus dem Fischerei- und Aquakultursektor können über das Landesprogramm zur Förderung der Aquakultur und Fischerei (FAF BW) gefördert werden.

Die Fischereiförderung in Baden-Württemberg hat das Ziel, eine nachhaltige, ressourcenschonende, innovative, wettbewerbsfähige und wissensbasierte Fischerei und Aquakultur sowie die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu fördern und zu unterstützen.

Hierfür stehen in der aktuellen Förderperiode (2014-2020) neben Mitteln aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) auch Landesmittel zur Verfügung.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger:

  • Unternehmen der Binnenfischerei und Aquakultur, unbeschadet der Rechtsform.
  • öffentliche Stellen und Verbände.
  • Unternehmen der Be- und Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

Zuwendungsvoraussetzungen:

Folgende Zuwendungsvoraussetzungen müssen abhängig vom Zuwendungsempfänger und Vorhaben unter anderem erfüllt werden:

  • Nachweis der beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes.
  • Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre, aus der sich der Erfolg der bisherigen Führung des Unternehmens nachweisen lässt.
  • Investitionskonzept über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des Vorhabens (bei Existenzgründung ist die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens durch eine differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen).
  • Unternehmen müssen unter die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) fallen.
  • Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Was und wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung zur Projektförderung in Form eines Zuschusses gewährt.

Bei Investitionen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von über 100.000 € soll grundsätzlich eine Betreuerin oder ein Betreuer eingeschaltet werden.

Förderfähige Vorhaben für nicht öffentliche Stellen:

In Baden-Württemberg erfolgt die Fischereiförderung derzeit in zwei unterschiedlichen Schwerpunkten, sogenannten Prioritäten. Neben der nachhaltigen Entwicklung der Aquakultur wird die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen unterstützt.

Gegenstand der Förderung Zuschuss Mindestinvestition Förderobergrenze
Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur (Priorität 2)
Innovative Vorhaben in der Aquakultur                           50 % 10.000 € ---
Produktive Investitionen in der Aquakultur 40 % 10.000 € ---
Gründung von nachhaltigen Aquakulturunternehmen durch neue Aquakulturproduzenten 40 % 10.000 € ---
Vorhaben im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz in Aquakulturunternehmen (Prävention und Biosicherheit)     50 % 10.000 € ---
Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (Priorität 5)
Investitionen zur Energieeinsparung und zum Umweltschutz 25 % 10.000 € ---
Investitionen in die Verbesserung von Sicherheit, Hygiene und Gesundheit 25 % 10.000 € ---
Investitionen in neue oder verbesserte Erzeugnisse oder Verfahren 25 % 10.000 € ---

Öffentliche Stellen können für bestimmte Maßnahmen ebenfalls mit Mitteln des EMFF gefördert werden.

Förderausschluss:

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen,
  • der Erwerb von Grundstücken,
  • Zinsen, laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
  • Umsatzsteuer, Skonti, Beiträge und sonstige Preisnachlässe,
  • Leasing und Mietkauf,
  • Büroeinrichtungen,
  • der Erwerb von Tieren, ausgenommen direkte Besatzmaßnahmen zur Förderung der Bestandserhaltung,
  • unbare Eigenleistungen,
  • der Erwerb eines Fischereifahrzeugs im Rahmen der Betriebsübergabe oder Betriebsteilung,
  • die Zucht von gentechnisch veränderten Organismen.

Die Förderung wird gewährt unter der Auflage, dass die geförderten Objekte innerhalb einer festgelegten Frist nicht veräußert und nur dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden dürfen. Die Zweckbindungsfrist beträgt

  • für Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre ab Abschlusszahlung
  • für Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte fünf Jahren ab Abschlusszahlung

Verfahrensablauf

  • Antragstellung beim Regierungspräsidium Tübingen

    Wichtig: Vor Bewilligung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Förderrechtlich stellt bereits die Auftragsvergabe den Beginn der Maßnahme dar.
  • Alle Anträge werden nach den Auswahlkriterien des EMFF-Begleitausschusses ausgewählt und priorisiert. Anträge, die die Mindestkriterien nicht erfüllen oder nicht ausgewählt wurden, werden abgelehnt. Weitere Informationen zu den Auswahlläufen finden Sie auf dieser Seite
  • Die Vorhaben sollen innerhalb eines Jahres nach Zugang des Bescheids begonnen und innerhalb von drei Jahren nach Zugang des Bescheids abgeschlossen werden.


Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Vorhaben, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift Fischereiförderung.

Antragstellung und Information

Die Antragstellung erfolgt beim Regierungspräsidium Tübingen mittels Vordruck - ggf. unter Beteiligung eines Betreuers.

Regierungspräsidium Tübingen
Referat 32
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen

Ansprechpartnerin: Theresa Deubele

07071/757-3329

Theresa.Deubele@rpt.bwl.de



Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand.

Stand: 08/2020

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