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PR-Verpflichtungen der Begünstigten

Die Begünstigten von Förderprogrammen des Maßnahmen- und Entwicklungsplans Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014-2020 (MEPL III) müssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU)Nr. 1305/2013 (Artikel 13 und Anhang III) Auflagen bezüglich der Information und Öffentlichkeitsarbeit einhalten. Ziel dieser Vorgabe der Europäischen Union ist es, den finanziellen Beitrag des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bekannt zu machen. Über die Umsetzung dieser Auflage informiert das Infoblatt PR-Verpflichtung.

Logos

Die Verwendung des Landeswappens und des Landeslogos mit dem Textzusatz Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Für die Begünstigten im Rahmen des  MEPL III liegt die Genehmigung des Innenministeriums Baden-Württemberg vor. Gestattet ist eine Abbildung und Verwendung, versehen mit einem deutlichen Hinweis 
auf die Förderung durch das Land, ausschließlich für den geförderten Zweck und im Zusammenhang mit der vom Land Baden-Württemberg geförderten Maßnahme (im Rahmen der Verpflichtungen der Begünstigten bezüglich der Informations- und PR-Maßnahmen gemäß ELER-VO).

Bitte beachten Sie auch bei der Verwendung der weiteren Logos die gültigen Regelungen.

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